
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Gültig ab: 01.01.2022
Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils aktuellen Fassung. Binimam behält sich das Recht vor, die AGB zu überprüfen und ggf. einseitig anzupassen. Alle Rechte vorbehalten.
I. Allgemeine Bedingungen
1. Binimam veröffentlicht seine AGB in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite www.binimam.ch
2. Die nachstehenden AGB gelten für alle mit Binimam abgeschlossenen Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Käufers sowie mündliche Vereinbarungen sind für Binimam nur dann bindend, wenn Binimam solche abweichenden Bedingungen oder mündliche Vereinbarungen schriftlich anerkannt hat.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Binimam und dem Käufer im Zusammenhang mit Kaufverträgen getroffen werden sind in der Auftragsbestätigung von Binimam und in diesen AGB schriftlich niedergelegt.
4. Binimam behält sich die Anwendung von technische Verbesserungen sowie die geringfügige Änderung von Materialien, Formen, Designs und Farben auch nach Auftragsbestätigung ausdrücklich vor.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von Binimam sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass Binimam diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat. Sämtliche Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch Binimam. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
5. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten von Binimam gehören, bleiben im Eigentum von Binimam und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von Binimam ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
III. Zahlungsbedingungen
1. Binimam veröffentlicht die Preise für Waren und Dienstleistungen in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite www.binimam.de .
Die angegebenen Preise verstehen sich als unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) in Euro (€) pro Stück in der jeweiligen Ausführung inkl. Mehrwertsteuer (Bruttopreisliste).
2. Binimam informiert seine Käufer schriftlich über die gewährten Einkaufs- und Zahlungsbedingungen. Ist mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis ohne ein zeitliches Zahlungsziel und ohne Abzug eines Zahlungsvorteils (z. B. Skonto) mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung an Binimam fällig.
3. Gewährt Binimam dem Käufer ein zeitliches Zahlungsziel, ist für die zeitliche Abgrenzung des Zahlungsziels allein das von Binimam gestellte Rechnungsdatum maßgeblich.
4. Gewährt Binimam dem Käufer einen Zahlungsvorteil in der Form von Skonto in Verbindung mit einem zeitlichen Zahlungsziel, ist für die zeitliche Abgrenzung des Zahlungsziels allein das von Binimam gestellte Rechnungsdatum maßgeblich.
5. Die Erfüllung von Erstaufträgen eines neuen Käufers erfolgt ausschließlich gegen Vorauskasse des vollständigen Kaufpreises, soweit Binimam keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer schriftlich getroffen hat.
6. Bei Auftragserteilung kann Binimam eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers vornehmen. Binimam behält sich bei hinreichend negativer Veränderung der Kreditwürdigkeit vor, eine abweichende Zahlungsbedingung anzuwenden. Binimam wird den Käufer mit angemessener Frist hierüber informieren. Binimam ist darüber hinaus berechtigt, von erteilten Aufträgen zurückzutreten, falls Binimam nach Auftragsbestätigung ungünstige Auskünfte über den Käufer bekannt werden oder dieser mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug ist.
7. Binimam behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Kaufvertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen größer 5% eintreten. Binimam wird den Käufer mit angemessener Frist hierüber informieren.
8. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung seitens Binimam in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb der vereinbarten Frist zahlt. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist Binimam berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie Folgeschadens durch Binimam bleibt vorbehalten.
9. Jede Zahlung wird auf die älteste, offene Rechnung des Käufers verbucht. Alle offenen Rechnungen, auch soweit sie im Einzelnen erst später fällig oder valutiert sind, werden zur sofortigen Zahlung fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung einer älteren Rechnung mehr als 5 Tage in Verzug gerät.
10. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, von Binimam anerkannt sind oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.
11. Wechsel und Schecks werden von Binimam nur zahlungshalber angenommen. Diskont, Steuern und Spesen von Wechseln und Schecks gehen zu Lasten des Käufers. Bei Scheckzahlungen auch innerhalb der EU behält sich Binimam die Weiterbelastung der angefallenen Bankspesen an den Käufer vor.
12. Die Rechnungsstellung von Binimam erfolgt gesondert in elektronischer Form oder per Postversand.
IV. Lieferung
1. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, stellen unverbind- liche Liefertermine und Fristen dar.
2. Übersteigt die von Binimam unverbindlich genannte oder die mit Binimam verbindlich vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsschluss oder verzögert sich der Liefertermin über vier Monate ab Vertragsschluss aus Gründen, die allein der Käufer zu vertreten hat oder die in seinen Risikobereich fallen, ist Binimam berechtigt, einen abweichenden Preis gemäß der Preisliste zu verlangen, die am Tag des Warenausgangs bei Binimam gültig ist.
3. Falls Binimam schuldhaft eine verbindlich vereinbarte Lieferzeit oder Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer Binimam eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei Binimam oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Binimam haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer in Folge des von der Binimam zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
5. Binimam haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von Binimam zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Binimam ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von Binimam zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung von Binimam auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt und Folgeschäden sind ausgeschlossen.
6. Beruht der von Binimam zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet Binimam nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist und Folgeschäden ausgeschlossen sind.
7. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges von Binimam bleiben unberührt.
8. Binimam ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
9. Lieferungen ins Ausland können gegen unwiderrufliches Akkreditiv vorgenommen werden. Bei Bedarf kann die Absicherung der Lieferung gegen Bankbürgschaft verlangt werden.
10. Bei höherer Gewalt ist Binimam von seiner Lieferpflicht freigestellt.
V. Versand und Gefahrübergang
1. Verladung und Versand erfolgen gemäß der vereinbarten Incoterms . Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers bzw. des Empfängers.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers bzw. des Empfängers verzögert, so lagert Binimam die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
3. Für Transportverzögerungen und durch Beschädigung der Verpackung verursachte Mängel übernimmt Binimam keine Haftung; dies gilt auch bei vereinbarter Lieferung frei Haus.
VI. Gewährleistung
1. Der Käufer ist verpflichtet die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Jeglicher Mangel ist innerhalb der gesetzlichen Frist ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber Binimam zu rügen. Rücksendungen ohne vorhergehende schriftliche Rügen werden von Binimam nicht anerkannt.
2. Binimam ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von Binimam zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist Binimam – unter Ausschluss der Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass Binimam aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat Binimam für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
3. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Binimam ist berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nacherfüllung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat Binimam die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder Binimam die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
5. Binimam haftet unbeschadet der Regelung in IV. Ziffer 2 bis 6 dieser AGB und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, ihrer gesetzlichen Vertretern oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von Binimam, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Binimam bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Binimam allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Binimam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Binimam behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag und bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt an Binimam zur Sicherung ab. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seine Zahlungsverpflichtungen Binimam gegenüber vertragsgemäß erfüllt. Der Käufer hat Binimam auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen und Binimam alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer ist verpflichtet, Binimam Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Sicherungsübereignung, Sicherungsverkäufe, Verpfändungen sowie anderweitige Verfügungen über die gelieferte Vorbehaltsware bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch Binimam. Falls der Käufer Insolvenz beantragt ist Binimam berechtigt, vom jeweiligen Insolvenzverwalter die Abtretung des Rechts auf die noch offenen Gegenleistungen für die vom Gemeinschuldner weiter veräußerte Ware zu verlangen.
2. Der Käufer hat Binimam von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Der Käufer hat Binimam alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
3. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung von Binimam nicht nach, so kann Binimam die Herausgabe der noch in ihrem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch Binimam liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Binimam ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten von Binimam abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem geltenden schweizerischen Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Lostorf. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich Solothurn (Schweiz) . Binimam ist jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Geschäftssitz bzw. Wohnsitz zu verklagen.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne schriftliche Einwilligung von Binimam abzutreten.
4. Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der weiteren Regelungen dieser AGB.